19. CoBeLVO von VG AK-FF

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Beigefügt leiten wir Ihnen die neue Landesverordnung (19. CoBeLVO), das neue Bundesgesetz (Änderung des Infektionsschutzgesetz) und eine Übersicht über die nun aktuell geltenden Corona-Regeln weiter.

Die 19. CoBeLVO ist seit gestern in Kraft getreten und gilt bis zum 23. Mai 2021.

Rheinland-Pfalz setzt die „Notbremse“ ab Inzidenz 100 bereits seit März konsequent um.

Mit der von Bundestag und Bundesrat beschlossenen „Bundesnotbremse“, sind seit gestern einige neue Regeln in Kraft getreten.

Im Wesentlichen ändern sich für Rheinland-Pfalz folgende Punkte:

  • Ausgangsbeschränkungen ab 22.00 Uhr statt 21.00 Uhr. Verstöße gegen Kontaktbeschränkungen im Privatgen werden geahndet.
  • Schule: Bei Inzidenzen von mehr als 165: Fernunterricht und Notbetreuung. In den Kita´s weiter Notbetreuung.
  • Für Besuche beim Friseur, der Fußpflege, in Zoos und botanischen Gärten werden tagesaktuelle (nicht älter als 24h) Tests nötig.

Freundliche Grüße

Im Auftrag

Armin Schmuck

Leiter Fachbereich IV – Bürgerdienste

Amtliche Bekanntmachung: Gefahrenabwehrverordnung

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Die Verbandsgemeinde Altenkirchen-Flammersfeld ist Aufgabenträger der ihr übertragenen Aufgaben nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG).

Die Verbandsgemeindeverwaltung Altenkirchen-Flammersfeld als örtliche Ordnungsbehörde hat nach Durchführung des erforderlichen Zustimmungs- und Genehmigungsverfahrens eine Gefahrenabwehrverordnung für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Altenkirchen- Flammersfeld erlassen, die ab 01. Mai 2021 in Kraft treten wird.

Die amtliche Bekanntmachung und Veröffentlichung erfolgt in der heutigen Ausgabe des Mitteilungsblattes der Verbandsgemeinde Altenkirchen-Flammersfeld.

Ursache für den Erlass dieser ordnungsbehördlichen Verordnung sind u.a. vermehrt
auftretende Sachbeschädigungen durch Vandalismus, unerwünschte Verhaltensweisen
alkoholkonsumierender Besuchergruppen, Verstöße gegen die ordnungsgemäße Art der
Hundehaltung und die Missachtung der Anleinpflicht innerhalb bebauter Ortslagen.
Die Gefahrenabwehrverordnung entspricht dem aktuellen Muster der Landesordnungsbehörde.
Sie regelt eine unbestimmte Anzahl von Fällen, wendet sich an einen unbestimmten
Personenkreis und enthält Gebote und Verbote von Verhaltensweisen und Handlungen.
Hervorzuheben sind die infolge Alkohol- oder Rauschmittelkonsums möglichen
Belästigungen, das Verbot der Mitnahme von Hunden auf Kinderspielplätze sowie ein
Anleingebot von Hunden innerhalb bebauter Ortslagen und außerhalb solcher, wenn sich
Personen nähern oder sichtbar werden.


Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger sowie alle Besucher, die sich im Gebiet der
Verbandsgemeinde Altenkirchen-Flammersfeld aufhalten, um Kenntnisnahme und Beachtung der Verordnung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes und der jeweils zuständigen Polizeiinspektionen Altenkirchen und Straßenhaus werden die Einhaltung der Bestimmungen kontrollieren und haben auch über eine mündliche Verwarnung hinaus das Recht, Verstöße als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen und mit einem Bußgeld zu belegen.


Verbandsgemeindeverwaltung Altenkirchen-Flammersfeld
als örtliche Ordnungsbehörde

Fred Jüngerich
Bürgermeister

Wolfsrisse in der VG Altenkirchen-Flammersfeld / z.K.

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Sehr geehrter Herr Stadtbürgermeister Gibhardt,

Sehr geehrte Damen und Herren Ortsbürgermeister,

in den letzten Monaten kommt es im Bereich unserer Verbandsgemeinde immer wieder zu Wolfsrissen an landwirtschaftlichen Nutztieren.

Dies nehmen wir zum Anlass, Sie über Möglichkeiten zur Informationsgewinnung zu den Themen Herdenschutz durch Anpassung von Weidenumzäunungen, Fördermöglichkeiten

für die Anpassungsmaßnahmen sowie die Meldemöglichkeit von Wolfsrissen in Kenntnis zu setzen.

In Rheinland-Pfalz ist u.a. das Thema Wolf mit all seinen Begleiterscheinungen bei der Stiftung Natur und Umwelt in Mainz angegliedert.

Unter nachfolgendem Link erhalten Sie und die in Ihrer Gemeinde ansässigen Landwirte die entsprechenden Informationen.

https://snu.rlp.de/de/projekte/woelfe/

Wir bitten Sie daher diese Information den ortsansässigen Landwirten zur Verfügung zu stellen.

Auch für Hobbytierhalter (z.B. Pferdehaltung) können die Informationen hilfreich sein.

Bei Fragen stehen auch wir gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüße

Im Auftrag

Tobias Fries

Neue Allgemeinverfügung / Sitzungsniederschrift 19.02.2021

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Beigefügt leiten wir Ihnen zur allgemeinen Info die neue Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Altenkirchen vom 26.03.2021 weiter, die ab Heute (Sonntag), den 28.03.2021 in Kraft tritt und bis einschließlich 11.04.2021 im Landkreis Altenkirchen zu beachten ist.

Die Allgemeinverfügung ist in einigen Teilen wie folgt geändert bzw. ergänzt worden:

Ø  Neue Regelung zu Nr. 3: Abweichend von § 3 Abs. 1 18. CoBeLVO sind Gottesdienste mit der Maßgabe zulässig, dass die Höchstzahl an Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmern eine Person pro 20 qm, höchstens jedoch 50 Personen beträgt. Versammlungen der Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Selbstorganisation und Rechtsetzung sind in Präsenzform untersagt.

Ø  Die Ausnahmeregelung nach  Nr. 4 Buchstabe „c“ gelten nicht mehr für folgende gewerbliche Einrichtungen:

–       Buchhandlungen

–       Baumärkte

–       Blumenfachgeschäfte

–       Gärtnereien

–       Gartenbaubetriebe

–       Gartenbaumärkte

Ø  Nach Nr. 5 obliegen den Friseuren neben der Einhaltung der vorherigen Schutz- und Hygienevorgaben zusätzlich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 Satz 1 der 18. CoBeLVO.

Ø  Ergänzende Regelung nach Nr. 7: Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen sind geschlossen zu halten.

Ø  Ergänzende Regelung nach Nr. 9: Testpflicht in Fahrschulen bei Präsenzunterricht und Fahrsicherheitstraining gemäß § 14 Abs. 4 Nrn. 1-3 der 18. CoBeLVO.

Ø  Ergänzende Regelung nach Nr. 10: Testpflicht für außerschulischen Musik- und Kunstunterricht im Einzelunterricht. Der außerschulische Musik- und Kunstunterricht in Gruppen ist untersagt.

Ø  Als ergänzende Ausnahme zu den Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen nach Nr. 15 Buchstabe „j“ gilt:

–       der Besuch der nach § 3 (18. CoBeLVO) zulässigen Gottesdienste von Religions- und Glaubensgemeinschaften vom 01. April bis 05. April 2021

Ø  Zusätzliche Regelung Nr. 17: Bei Fahrten in einem privaten Kraftfahrzeug, in dem sich Personen aus verschiedenen Hausständen befinden, gilt für die Mitfahrer die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4

  1. CoBeLVO mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist.

            Diese Verpflichtung gilt nicht für den Fahrer des Kraftfahrzeugs.