26. CoBeLVO zur Kenntnis

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beigefügt leiten wir Ihnen die neue Landesverordnung (26. CoBeLVO) zur allgemeinen Info weiter. Die neue 26. CoBeLVO tritt ab Sonntag, den 12. Sept. 2021 in Kraft und hat eine Gültigkeit bis einschließlich 10. Oktober 2021.   

Was gilt ab 12. September 2021?

Einführung von Leitindikatoren

Ab dem 12. September 2021 wird mit Inkrafttreten der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung ein neues System zur Bewertung des Infektionsgeschehens eingeführt. Mit Blick auf die steigenden Impfquoten ist die „Sieben-Tage-Inzidenz“ nicht mehr allein maßgeblich. Es wird nun drei Leitindikatoren geben, anhand derer ein differenzierter Blick auf die epidemiologische Lage gelingt und darauf beruhend verhältnismäßige Maßnahmen ergriffen werden können.

Der Leitindikator „Sieben-Tage-Inzidenz“ gibt an, wie schnell sich das Virus verbreitet. Unter „Sieben-Tage-Inzidenz“ wird die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt verstanden.

Der Leitindikator „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ zeigt an, wie viele Schwererkrankte innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen neu stationär aufgenommen wurden. Der Leitindikator „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ misst die Anzahl der neu aufgenommenen Hospitalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner im Durchschnitt der letzten sieben Tagen bezogen auf ein Versorgungsgebiet gemäß Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019 bis 2025.

Der Leitindikator „Anteil Intensivbetten“ misst die Belastung des Gesundheitswesens. Er bestimmt sich nach dem prozentualen Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz.

Die aktuellen Werte der Leitindikatoren „Sieben-Tage-Inzidenz, „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ und „Anteil Intensivbetten“ werden auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamts Rheinland-Pfalz (www.lua.rlp.de) veröffentlicht.

Einführung von Warnstufen

Überschreiten in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Werktagen (ohne Unterbrechung durch Sonn- und Feiertage) mindestens zwei der drei Leitindikatoren einen der nachfolgenden Wertebereiche, gilt ab dem übernächsten Tag eine Warnstufe nach der folgenden Übersicht.

Die Warnstufe wird zurückgestuft, wenn mindestens zwei der drei Leitindikatoren an drei aufeinanderfolgenden Werktagen die entsprechenden Wertebereiche wieder unterschreiten. Die jeweilige Warnstufe gilt ab dem übernächsten Tag nach dem Dreitagesabschnitt.

Hierbei ist es unerheblich, welche beiden Indikatoren während des Dreitagesabschnitts überschritten bzw. unterschritten sind, auch ein Wechsel zwischen einzelnen überschrittenen bzw. unterschrittenen Indikatoren während des Dreitagesabschnitts ist unbeachtlich.

Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt geben den Zeitpunkt, ab dem die jeweilige Warnstufe gilt, öffentlich bekannt.

Zur Ermittlung des Dreitagesabschnitts werden die drei unmittelbar vor dem 12. September 2021 liegenden Werktage mitgezählt. Haben also beispielsweise in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt mindestens zwei der drei Leitindikatoren vom 9. bis 11. September 2021 den Wertebereich für die Warnstufe 2 erreicht, gilt diese ab dem übernächsten Tag, also dem 13. September 2021.

Bei Feststellung der Warnstufe 2 und 3 gelten insbesondere für Zusammenkünfte und Veranstaltungen, aber auch für die Gastronomie und den Sport verschärfte Regelungen. Verschärfungen, die allein an das Überschreiten einer bestimmten 7-Tage-Inzidenz anknüpfen, gibt es nicht mehr.  

Kinder bis 11 Jahre und Jugendliche

Für Kinder bis einschließlich 11 Jahre oder Schülerinnen und Schüler besteht keine Testpflicht. Kinder bis einschließlich 11 Jahre sind geimpften und genesenen Personen gleichgestellt.

Kontaktbeschränkungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen

 Warnstufe 1Warnstufe 2Warnstufe 3
Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum25 Personen (geimpfte Personen, genesene Personen und Kindern bis einschließlich 11 Jahre werden nicht mitgezählt)10 Personen (geimpfte Personen, genesene Personen und Kindern bis einschließlich 11 Jahre werden nicht mitgezählt)5 Personen (geimpfte Personen, genesene Personen und Kindern bis einschließlich 11 Jahre werden nicht mitgezählt)
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen  250 nicht-immunisierte Personen, dazu unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre100 nicht-immunisierte Personen dazu unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre50 nicht-immunisierte Personen dazu unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen bis einschließlich 11 Jahre
Veranstaltungen im Freien1.000 nicht-immunisierte Personen (bei festem Platz) oder 500 nicht-immunisierte Personen (ohne festem Platz) daneben geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre bis zu insgesamt 25.000 Personen400 nicht-immunisierte Personen (bei festem Platz) oder 200 nicht-immunisierte Personen (ohne festem Platz) daneben geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre bis zu insgesamt 25.000 Personen200 nicht-immunisierte Personen (bei festem Platz) oder 100 nicht-immunisierte Personen (ohne festem Platz) daneben  geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich  11 Jahre bis zu insgesamt 25.000 Personen
Sport (Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport im Innen- und Außenbereich)maximal 25 nicht-immunisierte Personen dazu unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahremaximal 10 nicht-immunisierte Personen dazu unbegrenzt  geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahremaximal 5 nicht-immunisierte Personen dazu unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre
Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht (im Innen- und Außenbereich)maximal 25 nicht-immunisierte Personen daneben unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahremaximal 10 nicht-immunisierte Personen daneben unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahremaximal 5 nicht-immunisierte Personen daneben unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre
Probenbetrieb der Breiten- und Laienkulturmaximal 25 nicht-immunisierte Personen daneben unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahremaximal 10 nicht-immunisierte Personen daneben unbegrenzt  geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahremaximal 5 nicht-immunisierte Personen daneben unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre

Es ergeben sich je nach Art der Zusammenkunft oder Veranstaltung verschiedene Schutzmaßnahmen.

Testpflicht für Beschäftigte nach längerer Urlaubsabwesenheit

Für Beschäftigte, die länger als fünf Werktage hintereinander (wobei Sonn- und Feiertage die Zählung nicht unterbrechen) aufgrund von Urlaub oder vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, gilt bei Arbeitsantritt die Testpflicht (siehe „Testpflicht“). Beginnt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Testpflicht am ersten Tag, an dem der Betrieb bzw. jeweilige Einsatzort aufgesucht wird. Für geimpfte Personen und genesene Personen gilt die Testpflicht nicht.

Maskenpflicht

Bei der Maskenpflicht wird nun stets das Tragen eines medizinischen Mundschutzes (OP-Maske) oder einer Maske des Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards vorausgesetzt. Die bisher sogenannte „qualifizierte“ oder „verschärfte“ Maskenpflicht ist nunmehr also der Regelfall.

Freundliche Grüße

Im Auftrag

Armin Schmuck

Leiter Fachbereich IV – Bürgerdienste

Kurzfristig Helfer für Samstag gesucht

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Hallo an die Ortsgemeinde,

aufgrund des gut getrockneten Bodens auf dem Spielplatz können nun Mischfahrzeuge drauffahren und wir können

am Samstag die Bodenplatte giessen. Beton kommt ab 07:00 Uhr, bis 10:00 sollte alles erledigt sein.

Ich bitte um zahlreiche Unterstützung, möglichst mit Schaufel. Handschuhe sind vorhanden.

Für Frühstück wird gesorgt.

Freundliche Grüße

Steffen Weser

Aktuelle konsolidierte Fassung der 24.CoBeLVO

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Beigefügt leiten wir Ihnen die konsolidierte Fassung der 24. CoBeLVO inkl. der 3. ÄnderungsVO zur allgemeinen Info weiter. Die aktuelle konsolidierte Fassung ist bereits seit Samstag, den 14. August in Kraft getreten und hat eine Gültigkeit bis einschließlich 22. August 2021. Inhaltlich ist nur eine Änderung in § 20 (Ausnahmen von der Pflicht zur Absonderung von Einreisenden und von der Nachweispflicht) enthalten, ansonsten geht es nur um eine Verlängerung der Verordnung bis zum 22. August 2021. Der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. August 2021 wird erst in der 25. CoBeLVO umgesetzt.

Forstmehren feiert den Erwerb des ‚Mehrbachstübchen‘

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Grussworte von Ortsbürgermeister Steffen Weser und Ratsmitglied Waltraud Therhaaag

Am 31.07.2021 war es endlich soweit: Nach monatelanger Geduldsprobe konnte der nun erfolgreich abgeschlossene Erwerb des ‚Mehbachstübchen‘ als neues Dorfgemeinschaftshaus gefeiert werden. Der Gemeinderat hatte eingeladen und nichts stand einem freudigen Wiedersehen mit den Forstmehrenern mehr im Wege!

Auch Mitarbeiter der VG-Verwaltung hatten tatkräftig unterstützt und waren angereist, um zu gratulieren.

Ab 16:00 waren die Waffeln -eigenhändig frisch gebacken von Gemeinderatsmitglied Markus Meurer- fertig. Sahne und heisse Kirschen gab es ebenfalls – wer wollte, holte sich sein Tellerchen oder wurde zuvorkommend am Tisch bedient – je nach Fitnessgrad.

Zeit für Kaffeenachschub bei den Stehtischen.

In höchst freundlicher und entspannter Atmosphäre packte dann Hildegunde Stamm ihr Akkordeon aus und stimmte bekannte Volksweisen an. Schon bald bildete sich ein kleiner Chor aus mitsingfreudigen Forstmehrenerinnen, die spontan gemeinsam mehrere Lieder zum Besten gaben. Alsbald sammelte sich Gross und Klein, Jung und Alt. Auch etliche ’neue‘ Forstmehrener -und solche, die es bald werden- liessen sich sehen und man lernte einander schnell und ungezwungen kennen. Das war besonders schön zu sehen!

Akkordeon und Gesang schafften eine wunderschöne, entspannte Atmosphäre zum Kaffee
Inzwischen waren auch die ganz Alten und die ganz Jungen eingetroffen

Mit Spannung erwartet wurde am späteren Nachmittag das Aufspielen des ‚Duo Feschmir‘. Robert Haas (Akkordeon) und Thomas Kagermann (Violine) haben traditionell viele Fans in Forstmehren. Auch das ‚Duo Feschmir‘ entschied sich, mitten unter den Forstmehrenern zu verweilen, anstatt auf einer erhöhten, entfernten Bühne zu agieren. Umso lockerer und familiärer war die Stimmung bei allen Beteiligten.

Jeder fand Platz, wo und wie er wollte. Zwei- und Vierbeiner kamen bestens miteinander zurecht.
‚Duo Feschmir‘ – Thomas Kagermann und Robert Haas
Sogar eine flotte Sohle wurde aufs Parkett gelegt: Hier von Waltraud Therhaag und Hildegunde Stamm

Während der Nachmittag wie im Fluge verging, wurde es Zeit, das Bier anzustechen. Die Musiker tauschten sich aus und spielten nochmal in verschiedenen Konstellationen.

Die Musik war so schön – es wird nach mehr verlangt
Die Forstmehrenerinnen bei der Gesangs-Zugabe
Langsam rückte der Abend näher – das gut gekühlte Bier schmeckte – und das Wetter hielt!

So langsam wurde es Zeit für den grossen Grill, an dem wiederum Gemeinderatsmitglied Markus Meurer seinen Dienst verrichtete. Erwartungsgemäss blideten sich Schlangen, aber es war genügend eingeplant worden. Und auch der Kartoffelsalat, zubereitet von Waltraut und Doris, erfreute sich sehr grosser Beliebtheit!

Noch heisst es, geduldig auf den Grill zu warten ….
Gross und Klein waren begeistert – ob Vegetarier oder Fleisch-Fan. Es gab vielfache Komplimente!
Nachmittag und Abend vergingen im geselligen Beisammensein der Forstmehrener wie im Fluge …
Und es wurde noch bis weit in die Dunkelheit hinein gefeiert.

Erst spät in der Nacht fand ein wunderschöner Tag sein Ende. Es hatte allen sichtlich gut getan, sich nach der langen Zeit der sozialen Entbehrungen einmal wieder sehen zu können. Bei geselligem Beisammensein, Speis und Trank liessen sich viele Ideen austauschen und Pläne schmieden, die das neue Dorfgemeinschaftshaus bald ausfüllen kann. Zunächst stehen noch Umbaumassnahmen an, aber es kann bald losgehen – und Forstmehren kann stolz sein: Es hat jetzt ein eigenes Dorfgemeinschaftshaus für seine Bürger!

Der Ortsgemeinderat dankt allen, die den Tag mit ihrer Anwesenheit oder sogar ihrer tatkräftigen Mithilfe zu einem so schönen Erlebnis für alle Forstmehrener gemacht haben!

Gemeinsame Impfaktion Verbandsgemeinde Altenkirchen-Flammersfeld mit der Verbandsgemeinde Asbach am Samstag, den 10. Juli 2021

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In Kooperation mit der Verbandsgemeinde Asbach hat die Verbandsgemeinde Altenkirchen-Flammersfeld am Samstag, den 10. Juli 2021 eine Impfaktion geplant.

Anliegendes Plakat übersenden wir Ihnen zur Kenntnisnahme. Die Termine sind über die VG-Homepage buchbar:

https://www.vg-altenkirchen-flammersfeld.de/aktuell/impftermin

Telefonische Anmeldungen sind unter 02681/85-326  montags bis donnerstags von 9-12 Uhr und 14-16 Uhr und freitags von 9-12 Uhr möglich.

Aktuelle Landesverordnung 24. CoBeLVO

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beigefügt leiten wir Ihnen die neue Landesverordnung (24. CoBeLVO) zur allgemeinen Info weiter. Die 24. CoBeLVO tritt ab Morgen in Kraft und hat eine Gültigkeit bis einschließlich 30. Juli 2021.

Allgemeiner Hinweis zur Öffnung der Bürgerhäuser/Dorfgemeinschaftshäuser:

Die aktuelle Landesverordnung sieht bei privaten Veranstaltungen und Feierlichkeiten (also bei Vermietungen der Bürgerhäuser/Dorfgemeinschaftshäuser) eine max. Begrenzung von 100 Personen vor, wobei geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenzahl außer Betracht bleiben. Hierbei kommt also nicht die „5 m²/Person-Regelung“ zur Anwendung. Da die meisten Bürgerhäuser/Dorfgemeinschaftshäuser eher über eine kleinere Raumgröße verfügen, haben wir uns mit der Kreisverwaltung einvernehmlich dahingehend abgestimmt, dass unsere Ortsgemeinden von ihrem Hausrecht dahingehend Gebrauch machen sollten, dass eine Vermietung nur dann erfolgen sollte, wenn die Hälfte der üblichen Raumkapazität nicht überschritten wird. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Empfehlung unsererseits. Ansonsten besteht weiterhin die Testpflicht im Innenbereich und die Pflicht zur Kontakterfassung.

Allgemeiner Hinweis zur Öffnung der Trauerhallen:

Anders als bei den Bürgerhäusern/Dorfgemeinschaftshäusern kommt hier die „5 m²/Person-Regelung“ zur Anwendung. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 5. Zudem besteht die Maskenpflicht. Diese entfällt jedoch, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen festen Sitzplatz einnehmen.

Nachfolgend die grundlegenden Regelungen im Überblick:

  • Auch weiterhin gilt: Wer vollständig geimpft ist, braucht keinen Test.
  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit 25 Personen aus verschiedenen Haushalten gestattet (dies gilt auch für Gästeführungen!).
  • Als Personenbegrenzung gilt nunmehr eine Person pro 5 Quadratmeter.
  • Für Kinder bis einschließlich 14 Jahre entfällt grundsätzlich die Testpflicht.
  • Bei privaten Feiern sind bis zu 100 Gäste möglich. Für Feiern im Innenbereich gilt die Testpflicht.

Der Bereich Veranstaltungen ist neu geregelt. Künftig unterschieden nach:

  • Veranstaltungen innen bis 350 Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Zuschauerinnen und Zuschauer (T/Z)
  • Veranstaltungen im Freien bis 500 T/Z
  • Großveranstaltungen innen über 350 T/Z bei max. 50 Prozent Auslastung des Veranstaltungsorts und max. 5.000 T/Z
  • Großveranstaltungen im Freien mit festen Plätzen in Stadien o.ä. über 500 T/Z bei max. 50 Prozent Auslastung des Veranstaltungsorts und max. 5.000 T/Z
  • Großveranstaltungen im Freien auf einem abgrenzbaren Veranstaltungsort (Festplatz/Straßenraum) über 500 bis max. 5.000 T/Z
  • Großveranstaltungen mit über 5.000 T/Z können in Abstimmung mit den örtlichen Behörden zugelassen werden.

Für jeden dieser Veranstaltungstypen sind auf die Situation abgestimmte Schutzmaßnahmen vorgesehen. Damit sind unter diesen Vorgaben kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Volksfeste und Kirmes möglich. Generell gilt: Großveranstaltungen können nur in Kommunen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von höchstens 35 stattfinden.

Beherbergung und Gastronomie, Freizeit

  • In der Gastronomie entfallen für Gäste auch im Innenbereich Testpflicht und Vorausbuchungspflicht
  • Für die Servicemitarbeiterinnen und -mitarbeiter entfällt in Hotels und Gastronomie mit tagesaktuellem Test die Maskenpflicht.
  • In Hotels gilt die Testpflicht nur noch bei Anreise statt alle 48 Stunden.
  • Öffnung von Clubs und Diskotheken für bis zu 350 Besucherinnen und Besucher unter Beachtung von Schutzmaßnahmen wie zwingende Testpflicht und eine Personenbegrenzung.
  • In Zoos, Museen, Galerien u.ä. entfällt die Vorausbuchungspflicht..

Freundliche Grüße

Im Auftrag

Armin Schmuck

Leiter Fachbereich IV – Bürgerdienste

Einladung Arbeitseinsatz am 19.06.2021

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Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

beim letzten Arbeitseinsatz haben wir viel geschafft (herzlichen Dank an alle Teilnehmer!).

Es gibt noch einige Punkte, die wir kurzfristig erledigen wollen:

  • Betonplatte für das Basketballfeld schalen
  • Verkehrszeichen „Am Mühlengraben“ umbauen
  • Kreuzungsbereich Gemeindegrundstück mähen
  • Rückbau Gaststättenschilder

Daher soll am kommenden Samstag ab 09:30 Uhr ein weiterer Arbeitseinsatz stattfinden.

Für das leibliche Wohl wird wie immer gesorgt.
Wir freuen uns auf eure Unterstützung!

Ortsbürgermeister & Gemeinderat

Mehrbachstübchen gehört jetzt der Ortsgemeinde

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Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

die Zahlung des Kaufpreises ist heute erfolgt.

Das Mehrbachstübchen ist nun Eigentum der Ortsgemeinde Forstmehren.

Dieser Umstand soll am Samstag, dem 10.07.2021 entsprechend gefeiert werden.

Genauere Informationen folgen in den nächsten Tagen.

Mit freundlichen Grüßen

Steffen Weser

Ortsbürgermeister Forstmehren