FROHES NEUES JAHR 2022!

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Liebe Forstmehrenerinnen und Forstmehrener,

vor wenigen Tagen sind wir in das Jahr 2022 gestartet. Für das neue Jahr wünsche ich Ihnen, auch im Namen des Ortsgemeinderates, Glück, Wohlergehen, Zufriedenheit und vor allem Gesundheit.

Zum Jahreswechsel 2020/ 2021 haben wir noch geglaubt, dass sich die Pandemie erledigen wird, wenn die Impfkampagnen anlaufen. Heute wissen wir, wie falsch diese Annahme war. Die Gefährdungslage hat ein neues Level erreicht, dem wir uns in den nächsten Monaten erneut stellen müssen. Auch wenn wir in Forstmehren glücklicherweise keine Mitbürgerin und keinen Mitbürger durch die Pandemie verloren haben, bin ich besorgt über den hohen Anteil Nichtgeimpfter, die aufgrund der aktuellen Regeln in den kommenden Monaten keinen Zugang zum gesellschaftlichen Leben im Dorf haben können.

Auch im vergangenen Jahr hat wieder vieles gefehlt, traditionelle Veranstaltungen wie KidH, Seniorentreffen und der Dorfausflug durften erneut nicht stattfinden. Aber wir konnten den Erwerb des Mehrbachstübchens als unser neues Dorfgemeinschaftshaus und zentralen Treffpunkt abschließen und im Sommer auch entsprechend feiern. Die Förder-mittel für die Fortschreibung des Dorferneuerungskonzeptes wurden bewilligt, wenngleich die Moderation hierfür auch auf dieses Jahr verschoben werden musste. Ein großes Dankeschön an die Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung, die uns hierbei mit Planung und Anträgen schnell und unkompliziert zur Seite standen! Für den erforderlichen Umbau und die damit verbundene vollwertige Nutzung fehlt uns jetzt noch die Baugenehmigung der Kreisverwaltung.

Ein gelungenes Sankt Martinsfest mit Umzug und Martinsfeuer wurde gefeiert, der Weihnachtsbaum gemeinsam geschmückt und der Adventschor konnte unsere Mitbürger und Mitbürgerinnen wieder erfreuen. Auch 2021 hat der Nikolaus für unsere Kinder Tüten gebracht  und unsere Senioren haben ein kleines Weihnachtsgeschenk erhalten. Herzlichen Dank dafür an die Organisatoren und die vielen fleißigen Helfer!

Wie auch im letzten Jahr bleibt zu hoffen, dass unsere gemeinsamen Veranstaltungen und Bauvorhaben in 2022 weitestgehend stattfinden können.

Bleiben Sie gesund!

Ihr Ortsbürgermeister

Steffen Weser

Einladung des Koordinationszentrums für Luchs und Wolf (KLUWO)

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Für interessierte Mitbürgerinnen und Mitbürger.

Freundliche Grüße

Fachbereich 1 – Organisation

Von: FAWF KLUWO <KLUWO@wald-rlp.de>
Datum: 26. Oktober 2021 um 17:31:00 MESZ
Betreff: Einladung: Online-Veranstaltung KLUWO/DVL zum Herdenschutz RLP 10.11.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir laden Sie in Kooperation mit dem Projekt „Herdenschutz in der Weidetierhaltung“ des Deutschen Verbandes für Landschaftspflege (DVL) herzlich für Mittwoch, den 10.11.21, von 16-19 Uhr zur Teilnahme an der online Veranstaltung:

Grundinformationen zum Herdenschutz für das Wolfs-Präventionsgebiet Westerwald Rheinland-Pfalz ein.

Bei dieser Veranstaltung sind allem voran die Tierhalter*innen aus dem Präventionsgebiet Westerwald herzlich willkommen. Der Schwerpunkt der Vorträge liegt auf der Anwendung von Herdenschutzmaßnahmen bei Schafen, Ziegen und landwirtschaftlichem Gehegewild. Wir würden uns sehr darüber freuen, wenn Sie diesen Termin an Interessierte und potenzielle Antragsteller*innen von Herdenschutzmaßnahmen weiterleiten. Gerne können Sie vorab Fragen einreichen, auf die im Zuge der Präsentationen eingegangen werden soll.

Referent*innen sind Frank Lamprecht (Herdenschutzberatung BW), Günther Czerkus (Bundesverband der Berufsschäfer) und das Team des Koordinationszentrums Luchs und Wolf Rheinland-Pfalz (FAWF-RLP).

Der kostenfreie Termin wird online über das Programm Webex stattfinden. Zudem ist die Einwahl per Telefon möglich.
Wir bitten Sie, sich zu dem Termin unter folgendem Link anzumelden, Sie erhalten nach Anmeldung eine automatische Anmeldebestätigung.
<https://www.herdenschutz.dvl.org/veranstaltungen>

Wir weisen darauf hin, dass die Veranstaltung ausschließlich der sachlichen Information zur Umsetzung von Herdenschutzmaßnahmen dienen soll.

Für Fragen stehen wir gerne unter der Email-Adresse (KLUWO@wald-rlp.de) zur Verfügung.

Für Informationen rund um die Thematik Herdenschutz und Förderung bzw. Monitoring, empfehlen wir die Seiten der Stiftung Natur und Umwelt-RLP, der FAWF, der DVL-Projektseite sowie die DLG-Broschüre „Herdenschutz gegen den Wolf“:

https://snu.rlp.de/de/projekte/woelfe/

https://fawf.wald.rlp.de/de/forschung-und-monitoring-unsere-aufgaben/wald-und-wild/grosskarnivoren/

https://www.herdenschutz.dvl.org/

https://www.dlg.org/de/landwirtschaft/themen/tierhaltung/tiergerechtheit/dlg-merkblatt-455

mit freundlichen Grüßen
das KLUWO-Team

26. CoBeLVO zur Kenntnis

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beigefügt leiten wir Ihnen die neue Landesverordnung (26. CoBeLVO) zur allgemeinen Info weiter. Die neue 26. CoBeLVO tritt ab Sonntag, den 12. Sept. 2021 in Kraft und hat eine Gültigkeit bis einschließlich 10. Oktober 2021.   

Was gilt ab 12. September 2021?

Einführung von Leitindikatoren

Ab dem 12. September 2021 wird mit Inkrafttreten der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung ein neues System zur Bewertung des Infektionsgeschehens eingeführt. Mit Blick auf die steigenden Impfquoten ist die „Sieben-Tage-Inzidenz“ nicht mehr allein maßgeblich. Es wird nun drei Leitindikatoren geben, anhand derer ein differenzierter Blick auf die epidemiologische Lage gelingt und darauf beruhend verhältnismäßige Maßnahmen ergriffen werden können.

Der Leitindikator „Sieben-Tage-Inzidenz“ gibt an, wie schnell sich das Virus verbreitet. Unter „Sieben-Tage-Inzidenz“ wird die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt verstanden.

Der Leitindikator „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ zeigt an, wie viele Schwererkrankte innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen neu stationär aufgenommen wurden. Der Leitindikator „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ misst die Anzahl der neu aufgenommenen Hospitalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner im Durchschnitt der letzten sieben Tagen bezogen auf ein Versorgungsgebiet gemäß Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019 bis 2025.

Der Leitindikator „Anteil Intensivbetten“ misst die Belastung des Gesundheitswesens. Er bestimmt sich nach dem prozentualen Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz.

Die aktuellen Werte der Leitindikatoren „Sieben-Tage-Inzidenz, „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ und „Anteil Intensivbetten“ werden auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamts Rheinland-Pfalz (www.lua.rlp.de) veröffentlicht.

Einführung von Warnstufen

Überschreiten in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Werktagen (ohne Unterbrechung durch Sonn- und Feiertage) mindestens zwei der drei Leitindikatoren einen der nachfolgenden Wertebereiche, gilt ab dem übernächsten Tag eine Warnstufe nach der folgenden Übersicht.

Die Warnstufe wird zurückgestuft, wenn mindestens zwei der drei Leitindikatoren an drei aufeinanderfolgenden Werktagen die entsprechenden Wertebereiche wieder unterschreiten. Die jeweilige Warnstufe gilt ab dem übernächsten Tag nach dem Dreitagesabschnitt.

Hierbei ist es unerheblich, welche beiden Indikatoren während des Dreitagesabschnitts überschritten bzw. unterschritten sind, auch ein Wechsel zwischen einzelnen überschrittenen bzw. unterschrittenen Indikatoren während des Dreitagesabschnitts ist unbeachtlich.

Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt geben den Zeitpunkt, ab dem die jeweilige Warnstufe gilt, öffentlich bekannt.

Zur Ermittlung des Dreitagesabschnitts werden die drei unmittelbar vor dem 12. September 2021 liegenden Werktage mitgezählt. Haben also beispielsweise in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt mindestens zwei der drei Leitindikatoren vom 9. bis 11. September 2021 den Wertebereich für die Warnstufe 2 erreicht, gilt diese ab dem übernächsten Tag, also dem 13. September 2021.

Bei Feststellung der Warnstufe 2 und 3 gelten insbesondere für Zusammenkünfte und Veranstaltungen, aber auch für die Gastronomie und den Sport verschärfte Regelungen. Verschärfungen, die allein an das Überschreiten einer bestimmten 7-Tage-Inzidenz anknüpfen, gibt es nicht mehr.  

Kinder bis 11 Jahre und Jugendliche

Für Kinder bis einschließlich 11 Jahre oder Schülerinnen und Schüler besteht keine Testpflicht. Kinder bis einschließlich 11 Jahre sind geimpften und genesenen Personen gleichgestellt.

Kontaktbeschränkungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen

 Warnstufe 1Warnstufe 2Warnstufe 3
Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum25 Personen (geimpfte Personen, genesene Personen und Kindern bis einschließlich 11 Jahre werden nicht mitgezählt)10 Personen (geimpfte Personen, genesene Personen und Kindern bis einschließlich 11 Jahre werden nicht mitgezählt)5 Personen (geimpfte Personen, genesene Personen und Kindern bis einschließlich 11 Jahre werden nicht mitgezählt)
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen  250 nicht-immunisierte Personen, dazu unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre100 nicht-immunisierte Personen dazu unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre50 nicht-immunisierte Personen dazu unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen bis einschließlich 11 Jahre
Veranstaltungen im Freien1.000 nicht-immunisierte Personen (bei festem Platz) oder 500 nicht-immunisierte Personen (ohne festem Platz) daneben geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre bis zu insgesamt 25.000 Personen400 nicht-immunisierte Personen (bei festem Platz) oder 200 nicht-immunisierte Personen (ohne festem Platz) daneben geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre bis zu insgesamt 25.000 Personen200 nicht-immunisierte Personen (bei festem Platz) oder 100 nicht-immunisierte Personen (ohne festem Platz) daneben  geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich  11 Jahre bis zu insgesamt 25.000 Personen
Sport (Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport im Innen- und Außenbereich)maximal 25 nicht-immunisierte Personen dazu unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahremaximal 10 nicht-immunisierte Personen dazu unbegrenzt  geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahremaximal 5 nicht-immunisierte Personen dazu unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre
Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht (im Innen- und Außenbereich)maximal 25 nicht-immunisierte Personen daneben unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahremaximal 10 nicht-immunisierte Personen daneben unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahremaximal 5 nicht-immunisierte Personen daneben unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre
Probenbetrieb der Breiten- und Laienkulturmaximal 25 nicht-immunisierte Personen daneben unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahremaximal 10 nicht-immunisierte Personen daneben unbegrenzt  geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahremaximal 5 nicht-immunisierte Personen daneben unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre

Es ergeben sich je nach Art der Zusammenkunft oder Veranstaltung verschiedene Schutzmaßnahmen.

Testpflicht für Beschäftigte nach längerer Urlaubsabwesenheit

Für Beschäftigte, die länger als fünf Werktage hintereinander (wobei Sonn- und Feiertage die Zählung nicht unterbrechen) aufgrund von Urlaub oder vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, gilt bei Arbeitsantritt die Testpflicht (siehe „Testpflicht“). Beginnt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Testpflicht am ersten Tag, an dem der Betrieb bzw. jeweilige Einsatzort aufgesucht wird. Für geimpfte Personen und genesene Personen gilt die Testpflicht nicht.

Maskenpflicht

Bei der Maskenpflicht wird nun stets das Tragen eines medizinischen Mundschutzes (OP-Maske) oder einer Maske des Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards vorausgesetzt. Die bisher sogenannte „qualifizierte“ oder „verschärfte“ Maskenpflicht ist nunmehr also der Regelfall.

Freundliche Grüße

Im Auftrag

Armin Schmuck

Leiter Fachbereich IV – Bürgerdienste

Kurzfristig Helfer für Samstag gesucht

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Hallo an die Ortsgemeinde,

aufgrund des gut getrockneten Bodens auf dem Spielplatz können nun Mischfahrzeuge drauffahren und wir können

am Samstag die Bodenplatte giessen. Beton kommt ab 07:00 Uhr, bis 10:00 sollte alles erledigt sein.

Ich bitte um zahlreiche Unterstützung, möglichst mit Schaufel. Handschuhe sind vorhanden.

Für Frühstück wird gesorgt.

Freundliche Grüße

Steffen Weser