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Kurzfristig Helfer für Samstag gesucht

Hallo an die Ortsgemeinde,

aufgrund des gut getrockneten Bodens auf dem Spielplatz können nun Mischfahrzeuge drauffahren und wir können

am Samstag die Bodenplatte giessen. Beton kommt ab 07:00 Uhr, bis 10:00 sollte alles erledigt sein.

Ich bitte um zahlreiche Unterstützung, möglichst mit Schaufel. Handschuhe sind vorhanden.

Für Frühstück wird gesorgt.

Freundliche Grüße

Steffen Weser

Aktuelle konsolidierte Fassung der 24.CoBeLVO

Beigefügt leiten wir Ihnen die konsolidierte Fassung der 24. CoBeLVO inkl. der 3. ÄnderungsVO zur allgemeinen Info weiter. Die aktuelle konsolidierte Fassung ist bereits seit Samstag, den 14. August in Kraft getreten und hat eine Gültigkeit bis einschließlich 22. August 2021. Inhaltlich ist nur eine Änderung in § 20 (Ausnahmen von der Pflicht zur Absonderung von Einreisenden und von der Nachweispflicht) enthalten, ansonsten geht es nur um eine Verlängerung der Verordnung bis zum 22. August 2021. Der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. August 2021 wird erst in der 25. CoBeLVO umgesetzt.

Gemeinsame Impfaktion Verbandsgemeinde Altenkirchen-Flammersfeld mit der Verbandsgemeinde Asbach am Samstag, den 10. Juli 2021

In Kooperation mit der Verbandsgemeinde Asbach hat die Verbandsgemeinde Altenkirchen-Flammersfeld am Samstag, den 10. Juli 2021 eine Impfaktion geplant.

Anliegendes Plakat übersenden wir Ihnen zur Kenntnisnahme. Die Termine sind über die VG-Homepage buchbar:

https://www.vg-altenkirchen-flammersfeld.de/aktuell/impftermin

Telefonische Anmeldungen sind unter 02681/85-326  montags bis donnerstags von 9-12 Uhr und 14-16 Uhr und freitags von 9-12 Uhr möglich.

Aktuelle Landesverordnung 24. CoBeLVO

beigefügt leiten wir Ihnen die neue Landesverordnung (24. CoBeLVO) zur allgemeinen Info weiter. Die 24. CoBeLVO tritt ab Morgen in Kraft und hat eine Gültigkeit bis einschließlich 30. Juli 2021.

Allgemeiner Hinweis zur Öffnung der Bürgerhäuser/Dorfgemeinschaftshäuser:

Die aktuelle Landesverordnung sieht bei privaten Veranstaltungen und Feierlichkeiten (also bei Vermietungen der Bürgerhäuser/Dorfgemeinschaftshäuser) eine max. Begrenzung von 100 Personen vor, wobei geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenzahl außer Betracht bleiben. Hierbei kommt also nicht die „5 m²/Person-Regelung“ zur Anwendung. Da die meisten Bürgerhäuser/Dorfgemeinschaftshäuser eher über eine kleinere Raumgröße verfügen, haben wir uns mit der Kreisverwaltung einvernehmlich dahingehend abgestimmt, dass unsere Ortsgemeinden von ihrem Hausrecht dahingehend Gebrauch machen sollten, dass eine Vermietung nur dann erfolgen sollte, wenn die Hälfte der üblichen Raumkapazität nicht überschritten wird. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Empfehlung unsererseits. Ansonsten besteht weiterhin die Testpflicht im Innenbereich und die Pflicht zur Kontakterfassung.

Allgemeiner Hinweis zur Öffnung der Trauerhallen:

Anders als bei den Bürgerhäusern/Dorfgemeinschaftshäusern kommt hier die „5 m²/Person-Regelung“ zur Anwendung. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 5. Zudem besteht die Maskenpflicht. Diese entfällt jedoch, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen festen Sitzplatz einnehmen.

Nachfolgend die grundlegenden Regelungen im Überblick:

  • Auch weiterhin gilt: Wer vollständig geimpft ist, braucht keinen Test.
  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit 25 Personen aus verschiedenen Haushalten gestattet (dies gilt auch für Gästeführungen!).
  • Als Personenbegrenzung gilt nunmehr eine Person pro 5 Quadratmeter.
  • Für Kinder bis einschließlich 14 Jahre entfällt grundsätzlich die Testpflicht.
  • Bei privaten Feiern sind bis zu 100 Gäste möglich. Für Feiern im Innenbereich gilt die Testpflicht.

Der Bereich Veranstaltungen ist neu geregelt. Künftig unterschieden nach:

  • Veranstaltungen innen bis 350 Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Zuschauerinnen und Zuschauer (T/Z)
  • Veranstaltungen im Freien bis 500 T/Z
  • Großveranstaltungen innen über 350 T/Z bei max. 50 Prozent Auslastung des Veranstaltungsorts und max. 5.000 T/Z
  • Großveranstaltungen im Freien mit festen Plätzen in Stadien o.ä. über 500 T/Z bei max. 50 Prozent Auslastung des Veranstaltungsorts und max. 5.000 T/Z
  • Großveranstaltungen im Freien auf einem abgrenzbaren Veranstaltungsort (Festplatz/Straßenraum) über 500 bis max. 5.000 T/Z
  • Großveranstaltungen mit über 5.000 T/Z können in Abstimmung mit den örtlichen Behörden zugelassen werden.

Für jeden dieser Veranstaltungstypen sind auf die Situation abgestimmte Schutzmaßnahmen vorgesehen. Damit sind unter diesen Vorgaben kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Volksfeste und Kirmes möglich. Generell gilt: Großveranstaltungen können nur in Kommunen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von höchstens 35 stattfinden.

Beherbergung und Gastronomie, Freizeit

  • In der Gastronomie entfallen für Gäste auch im Innenbereich Testpflicht und Vorausbuchungspflicht
  • Für die Servicemitarbeiterinnen und -mitarbeiter entfällt in Hotels und Gastronomie mit tagesaktuellem Test die Maskenpflicht.
  • In Hotels gilt die Testpflicht nur noch bei Anreise statt alle 48 Stunden.
  • Öffnung von Clubs und Diskotheken für bis zu 350 Besucherinnen und Besucher unter Beachtung von Schutzmaßnahmen wie zwingende Testpflicht und eine Personenbegrenzung.
  • In Zoos, Museen, Galerien u.ä. entfällt die Vorausbuchungspflicht..

Freundliche Grüße

Im Auftrag

Armin Schmuck

Leiter Fachbereich IV – Bürgerdienste

Einladung Arbeitseinsatz am 19.06.2021

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

beim letzten Arbeitseinsatz haben wir viel geschafft (herzlichen Dank an alle Teilnehmer!).

Es gibt noch einige Punkte, die wir kurzfristig erledigen wollen:

  • Betonplatte für das Basketballfeld schalen
  • Verkehrszeichen „Am Mühlengraben“ umbauen
  • Kreuzungsbereich Gemeindegrundstück mähen
  • Rückbau Gaststättenschilder

Daher soll am kommenden Samstag ab 09:30 Uhr ein weiterer Arbeitseinsatz stattfinden.

Für das leibliche Wohl wird wie immer gesorgt.
Wir freuen uns auf eure Unterstützung!

Ortsbürgermeister & Gemeinderat

Mehrbachstübchen gehört jetzt der Ortsgemeinde

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

die Zahlung des Kaufpreises ist heute erfolgt.

Das Mehrbachstübchen ist nun Eigentum der Ortsgemeinde Forstmehren.

Dieser Umstand soll am Samstag, dem 10.07.2021 entsprechend gefeiert werden.

Genauere Informationen folgen in den nächsten Tagen.

Mit freundlichen Grüßen

Steffen Weser

Ortsbürgermeister Forstmehren

Weitere Lockerungen

anliegend leiten wir Ihnen vorab die ab 18. Juni geplanten Lockerungen der Landesregierung zur allgemeinen Info weiter. Einen weiteren Schritt der Lockerungen ist ab 02. Juli vorgesehen. Die Kurzübersicht über die Fortschreibung des Perspektivplanes ist als letzte Seite den Erläuterungen beigefügt. Es ist also davon auszugehen, dass bis spätestens Ende nächster Woche eine neue Landesverordnung in Kraft gesetzt wird. Insbesondere ist dann auch vorgesehen, dass die Bürgerhäuser/Dorfgemeinschaftshäuser unter Beachtung der Personenzahlbegrenzung wieder für private Feierlichkeiten vermietet werden können.  

Freundliche Grüße

Im Auftrag

Armin Schmuck

Leiter Fachbereich IV – Bürgerdienste