Von: FAWF KLUWO <KLUWO@wald-rlp.de> Datum: 26. Oktober 2021 um 17:31:00 MESZ Betreff:Einladung: Online-Veranstaltung KLUWO/DVL zum Herdenschutz RLP 10.11.2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir laden Sie in Kooperation mit dem Projekt „Herdenschutz in der Weidetierhaltung“ des Deutschen Verbandes für Landschaftspflege (DVL) herzlich für Mittwoch, den 10.11.21, von 16-19 Uhr zur Teilnahme an der online Veranstaltung:
Grundinformationen zum Herdenschutz für das Wolfs-Präventionsgebiet Westerwald Rheinland-Pfalz ein.
Bei dieser Veranstaltung sind allem voran die Tierhalter*innen aus dem Präventionsgebiet Westerwald herzlich willkommen. Der Schwerpunkt der Vorträge liegt auf der Anwendung von Herdenschutzmaßnahmen bei Schafen, Ziegen und landwirtschaftlichem Gehegewild. Wir würden uns sehr darüber freuen, wenn Sie diesen Termin an Interessierte und potenzielle Antragsteller*innen von Herdenschutzmaßnahmen weiterleiten. Gerne können Sie vorab Fragen einreichen, auf die im Zuge der Präsentationen eingegangen werden soll.
Referent*innen sind Frank Lamprecht (Herdenschutzberatung BW), Günther Czerkus (Bundesverband der Berufsschäfer) und das Team des Koordinationszentrums Luchs und Wolf Rheinland-Pfalz (FAWF-RLP).
Der kostenfreie Termin wird online über das Programm Webex stattfinden. Zudem ist die Einwahl per Telefon möglich. Wir bitten Sie, sich zu dem Termin unter folgendem Link anzumelden, Sie erhalten nach Anmeldung eine automatische Anmeldebestätigung. <https://www.herdenschutz.dvl.org/veranstaltungen>
Wir weisen darauf hin, dass die Veranstaltung ausschließlich der sachlichen Information zur Umsetzung von Herdenschutzmaßnahmen dienen soll.
Für Fragen stehen wir gerne unter der Email-Adresse (KLUWO@wald-rlp.de) zur Verfügung.
Für Informationen rund um die Thematik Herdenschutz und Förderung bzw. Monitoring, empfehlen wir die Seiten der Stiftung Natur und Umwelt-RLP, der FAWF, der DVL-Projektseite sowie die DLG-Broschüre „Herdenschutz gegen den Wolf“:
Das Wahlergebnis wird ohne Briefwähler angezeigt. Die Briefwahl wurde zentral bei der Verbandsgemeinde ausgezählt und kann daher dann nicht separat für die Ortsgemeinde Forstmehren ermittelt werden.
beigefügt leiten wir Ihnen die neue Landesverordnung (26. CoBeLVO) zur allgemeinen Info weiter. Die neue 26. CoBeLVO tritt ab Sonntag, den 12. Sept. 2021 in Kraft und hat eine Gültigkeit bis einschließlich 10. Oktober 2021.
Was gilt ab 12. September 2021?
Einführung von Leitindikatoren
Ab dem 12. September 2021 wird mit Inkrafttreten der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung ein neues System zur Bewertung des Infektionsgeschehens eingeführt. Mit Blick auf die steigenden Impfquoten ist die „Sieben-Tage-Inzidenz“ nicht mehr allein maßgeblich. Es wird nun drei Leitindikatoren geben, anhand derer ein differenzierter Blick auf die epidemiologische Lage gelingt und darauf beruhend verhältnismäßige Maßnahmen ergriffen werden können.
Der Leitindikator „Sieben-Tage-Inzidenz“ gibt an, wie schnell sich das Virus verbreitet. Unter „Sieben-Tage-Inzidenz“ wird die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt verstanden.
Der Leitindikator „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ zeigt an, wie viele Schwererkrankte innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen neu stationär aufgenommen wurden. Der Leitindikator „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ misst die Anzahl der neu aufgenommenen Hospitalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner im Durchschnitt der letzten sieben Tagen bezogen auf ein Versorgungsgebiet gemäß Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019 bis 2025.
Der Leitindikator „Anteil Intensivbetten“ misst die Belastung des Gesundheitswesens. Er bestimmt sich nach dem prozentualen Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz.
Die aktuellen Werte der Leitindikatoren „Sieben-Tage-Inzidenz, „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ und „Anteil Intensivbetten“ werden auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamts Rheinland-Pfalz (www.lua.rlp.de) veröffentlicht.
Einführung von Warnstufen
Überschreiten in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Werktagen (ohne Unterbrechung durch Sonn- und Feiertage) mindestens zwei der drei Leitindikatoren einen der nachfolgenden Wertebereiche, gilt ab dem übernächsten Tag eine Warnstufe nach der folgenden Übersicht.
Die Warnstufe wird zurückgestuft, wenn mindestens zwei der drei Leitindikatoren an drei aufeinanderfolgenden Werktagen die entsprechenden Wertebereiche wieder unterschreiten. Die jeweilige Warnstufe gilt ab dem übernächsten Tag nach dem Dreitagesabschnitt.
Hierbei ist es unerheblich, welche beiden Indikatoren während des Dreitagesabschnitts überschritten bzw. unterschritten sind, auch ein Wechsel zwischen einzelnen überschrittenen bzw. unterschrittenen Indikatoren während des Dreitagesabschnitts ist unbeachtlich.
Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt geben den Zeitpunkt, ab dem die jeweilige Warnstufe gilt, öffentlich bekannt.
Zur Ermittlung des Dreitagesabschnitts werden die drei unmittelbar vor dem 12. September 2021 liegenden Werktage mitgezählt. Haben also beispielsweise in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt mindestens zwei der drei Leitindikatoren vom 9. bis 11. September 2021 den Wertebereich für die Warnstufe 2 erreicht, gilt diese ab dem übernächsten Tag, also dem 13. September 2021.
Bei Feststellung der Warnstufe 2 und 3 gelten insbesondere für Zusammenkünfte und Veranstaltungen, aber auch für die Gastronomie und den Sport verschärfte Regelungen. Verschärfungen, die allein an das Überschreiten einer bestimmten 7-Tage-Inzidenz anknüpfen, gibt es nicht mehr.
Kinder bis 11 Jahre und Jugendliche
Für Kinder bis einschließlich 11 Jahre oder Schülerinnen und Schüler besteht keine Testpflicht. Kinder bis einschließlich 11 Jahre sind geimpften und genesenen Personen gleichgestellt.
Kontaktbeschränkungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen
Warnstufe 1
Warnstufe 2
Warnstufe 3
Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum
25 Personen (geimpfte Personen, genesene Personen und Kindern bis einschließlich 11 Jahre werden nicht mitgezählt)
10 Personen (geimpfte Personen, genesene Personen und Kindern bis einschließlich 11 Jahre werden nicht mitgezählt)
5 Personen (geimpfte Personen, genesene Personen und Kindern bis einschließlich 11 Jahre werden nicht mitgezählt)
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
250 nicht-immunisierte Personen, dazu unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre
100 nicht-immunisierte Personen dazu unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre
50 nicht-immunisierte Personen dazu unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen bis einschließlich 11 Jahre
Veranstaltungen im Freien
1.000 nicht-immunisierte Personen (bei festem Platz) oder 500 nicht-immunisierte Personen (ohne festem Platz) daneben geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre bis zu insgesamt 25.000 Personen
400 nicht-immunisierte Personen (bei festem Platz) oder 200 nicht-immunisierte Personen (ohne festem Platz) daneben geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre bis zu insgesamt 25.000 Personen
200 nicht-immunisierte Personen (bei festem Platz) oder 100 nicht-immunisierte Personen (ohne festem Platz) daneben geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre bis zu insgesamt 25.000 Personen
Sport (Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport im Innen- und Außenbereich)
maximal 25 nicht-immunisierte Personen dazu unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre
maximal 10 nicht-immunisierte Personen dazu unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre
maximal 5 nicht-immunisierte Personen dazu unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre
Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht (im Innen- und Außenbereich)
maximal 25 nicht-immunisierte Personen daneben unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre
maximal 10 nicht-immunisierte Personen daneben unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre
maximal 5 nicht-immunisierte Personen daneben unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre
Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur
maximal 25 nicht-immunisierte Personen daneben unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre
maximal 10 nicht-immunisierte Personen daneben unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre
maximal 5 nicht-immunisierte Personen daneben unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre
Es ergeben sich je nach Art der Zusammenkunft oder Veranstaltung verschiedene Schutzmaßnahmen.
Testpflicht für Beschäftigte nach längerer Urlaubsabwesenheit
Für Beschäftigte, die länger als fünf Werktage hintereinander (wobei Sonn- und Feiertage die Zählung nicht unterbrechen) aufgrund von Urlaub oder vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, gilt bei Arbeitsantritt die Testpflicht (siehe „Testpflicht“). Beginnt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Testpflicht am ersten Tag, an dem der Betrieb bzw. jeweilige Einsatzort aufgesucht wird. Für geimpfte Personen und genesene Personen gilt die Testpflicht nicht.
Maskenpflicht
Bei der Maskenpflicht wird nun stets das Tragen eines medizinischen Mundschutzes (OP-Maske) oder einer Maske des Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards vorausgesetzt. Die bisher sogenannte „qualifizierte“ oder „verschärfte“ Maskenpflicht ist nunmehr also der Regelfall.
Beigefügt leiten wir Ihnen die konsolidierte Fassung der 24. CoBeLVO inkl. der 3. ÄnderungsVO zur allgemeinen Info weiter. Die aktuelle konsolidierte Fassung ist bereits seit Samstag, den 14. August in Kraft getreten und hat eine Gültigkeit bis einschließlich 22. August 2021. Inhaltlich ist nur eine Änderung in § 20 (Ausnahmen von der Pflicht zur Absonderung von Einreisenden und von der Nachweispflicht) enthalten, ansonsten geht es nur um eine Verlängerung der Verordnung bis zum 22. August 2021. Der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. August 2021 wird erst in der 25. CoBeLVO umgesetzt.
In Kooperation mit der Verbandsgemeinde Asbach hat die Verbandsgemeinde Altenkirchen-Flammersfeld am Samstag, den 10. Juli 2021 eine Impfaktion geplant.
Anliegendes Plakat übersenden wir Ihnen zur Kenntnisnahme. Die Termine sind über die VG-Homepage buchbar:
beigefügt leiten wir Ihnen die neue Landesverordnung (24. CoBeLVO) zur allgemeinen Info weiter. Die 24. CoBeLVO tritt ab Morgen in Kraft und hat eine Gültigkeit bis einschließlich 30. Juli 2021.
Allgemeiner Hinweis zur Öffnung der Bürgerhäuser/Dorfgemeinschaftshäuser:
Die aktuelle Landesverordnung sieht bei privaten Veranstaltungen und Feierlichkeiten (also bei Vermietungen der Bürgerhäuser/Dorfgemeinschaftshäuser) eine max. Begrenzung von 100 Personen vor, wobei geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenzahl außer Betracht bleiben. Hierbei kommt also nicht die „5 m²/Person-Regelung“ zur Anwendung. Da die meisten Bürgerhäuser/Dorfgemeinschaftshäuser eher über eine kleinere Raumgröße verfügen, haben wir uns mit der Kreisverwaltung einvernehmlich dahingehend abgestimmt, dass unsere Ortsgemeinden von ihrem Hausrecht dahingehend Gebrauch machen sollten, dass eine Vermietung nur dann erfolgen sollte, wenn die Hälfte der üblichen Raumkapazität nicht überschritten wird. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Empfehlung unsererseits. Ansonsten besteht weiterhin die Testpflicht im Innenbereich und die Pflicht zur Kontakterfassung.
Allgemeiner Hinweis zur Öffnung der Trauerhallen:
Anders als bei den Bürgerhäusern/Dorfgemeinschaftshäusern kommt hier die „5 m²/Person-Regelung“ zur Anwendung. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 5. Zudem besteht die Maskenpflicht. Diese entfällt jedoch, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen festen Sitzplatz einnehmen.
Nachfolgend die grundlegenden Regelungen im Überblick:
Auch weiterhin gilt: Wer vollständig geimpft ist, braucht keinen Test.
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit 25 Personen aus verschiedenen Haushalten gestattet (dies gilt auch für Gästeführungen!).
Als Personenbegrenzung gilt nunmehr eine Person pro 5 Quadratmeter.
Für Kinder bis einschließlich 14 Jahre entfällt grundsätzlich die Testpflicht.
Bei privaten Feiern sind bis zu 100 Gäste möglich. Für Feiern im Innenbereich gilt die Testpflicht.
Der Bereich Veranstaltungen ist neu geregelt. Künftig unterschieden nach:
Veranstaltungen innen bis 350 Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Zuschauerinnen und Zuschauer (T/Z)
Veranstaltungen im Freien bis 500 T/Z
Großveranstaltungen innen über 350 T/Z bei max. 50 Prozent Auslastung des Veranstaltungsorts und max. 5.000 T/Z
Großveranstaltungen im Freien mit festen Plätzen in Stadien o.ä. über 500 T/Z bei max. 50 Prozent Auslastung des Veranstaltungsorts und max. 5.000 T/Z
Großveranstaltungen im Freien auf einem abgrenzbaren Veranstaltungsort (Festplatz/Straßenraum) über 500 bis max. 5.000 T/Z
Großveranstaltungen mit über 5.000 T/Z können in Abstimmung mit den örtlichen Behörden zugelassen werden.
Für jeden dieser Veranstaltungstypen sind auf die Situation abgestimmte Schutzmaßnahmen vorgesehen. Damit sind unter diesen Vorgaben kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Volksfeste und Kirmes möglich. Generell gilt: Großveranstaltungen können nur in Kommunen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von höchstens 35 stattfinden.
Beherbergung und Gastronomie, Freizeit
In der Gastronomie entfallen für Gäste auch im Innenbereich Testpflicht und Vorausbuchungspflicht
Für die Servicemitarbeiterinnen und -mitarbeiter entfällt in Hotels und Gastronomie mit tagesaktuellem Test die Maskenpflicht.
In Hotels gilt die Testpflicht nur noch bei Anreise statt alle 48 Stunden.
Öffnung von Clubs und Diskotheken für bis zu 350 Besucherinnen und Besucher unter Beachtung von Schutzmaßnahmen wie zwingende Testpflicht und eine Personenbegrenzung.
In Zoos, Museen, Galerien u.ä. entfällt die Vorausbuchungspflicht..