Aktuelle Landesverordnung 22.CoBeLVO
Beigefügt leiten wir Ihnen die neue Landesverordnung (22.CoBeLVO) zur allgemeinen Info weiter. Die 22. CoBeLVO tritt ab heute in Kraft und hat eine Gültigkeit bis einschließlich 20. Juni 2021.
Mit der neuen Verordnung werden weitere Lockerungen (3. Stufe des Landesperspektivplans) umgesetzt. Insbesondere wurden folgende Lockerungen vorgenommen:
Personenbegrenzung § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1
Zulässig sind nunmehr Zusammenkünfte von einem Hausstand mit bis zu 5 Personen aus verschiedenen Hausständen. Kinder bis 14 Jahre, geimpfte und genesen Personen zählen dabei nicht mit.
Berücksichtigung der US-Streitkräfte § 1 Abs. 10
Zur Ermittlung des Inzidenzwertes wird nunmehr nicht mehr auf das Robert-Koch-Institut, sondern auf das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz abgestellt. Dabei werden die stationierten US-Streitkräfte grundsätzlich berücksichtigt.
Veranstaltungen zulässig (100 Personen in Innenräumen, 250 im Freien), § 2 Abs. 8
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, die nicht den Charakter einer privaten Feier haben, sind mit bis zu 100 gleichzeitig anwesenden Personen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Insbesondere gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4,. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 sowie die Testpflicht nach § 1 Abs. 9. Sofern die Teilnehmenden keine zugewiesenen Plätze haben, gilt die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 entfällt am Platz. Für Veranstaltungen im Freien gelten Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass bis zu 250 gleichzeitig anwesende Personen zulässig sind und die Masken-/Testpflicht nach § 1 Abs. 9 entfällt.
Religionsausübung, § 3
– Zulässig ist nunmehr auch Gemeindegesang, sofern er im Freien stattfindet, § 3 Abs. 1 Satz 2.
– Zulässig sind musikalische Beiträge kleinerer Ensembles, § 3 Abs. 1 Satz 4.
– Es wird nicht mehr dahingehend unterschieden, ob Gottesdienste und Zusammenkünfte von Religions- oder Glaubensgemeinschaften den Charakter einer größeren Veranstaltung erreichen. Zusammenkünfte sind nunmehr grundsätzlich wieder zulässig, § 3 Abs. 2 (der ehemalige Satz 2 wurde gestrichen)
– Veranstaltungen und Unterricht zur Vorbereitung auf Kommunion, Konfirmation, Firmung oder vergleichbaren Anlässe sind wieder in Präsenz zulässig. Es gelten das Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht im Innenbereich und die Pflicht zur Kontakterfassung. Gemeinsames Singen ist dabei nur im Freien zulässig; § 3 Abs. 4 (neu)
Betriebs und Dienstleistungsbeschränkungen, Betriebsverbote, § 6
Bei den körpernahen Dienstleistungen aus medizinischen und hygienischen Gründen fällt beim Rehabilitationssport und Funktionstraining die Maskenpflicht weg, § 6 Abs. 3 Satz 2
Gastronomie, § 7
Geöffnet sind nunmehr (unabhängig vom Inzidenzwert 50)
– Restaurants, Speisegaststätten, Bars, Kneipen, Cafés, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen,
– Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen,
– Vinotheken, Probierstuben und ähnliche Einrichtungen,
– Angebote von Tagesausflugschiffen einschließlich des gastronomischen Angebots und ähnlicher Einrichtungen.
Es gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen, die Vorhaltung eines Hygienekonzepts sowie die Vorgaben des § 7 Abs. 2 (Abstände zwischen den Tischen sowie in Wartesituationen, Maskenpflicht – für Gäste bis zum Platz -, Kontakterfassung und im Innenbereich eine Test- und Vorausbuchungspflicht).
Hotellerie, Beherbergungsbetriebe, § 8
– Zulässig sind nunmehr auch Angebote von Sport- und Freizeitaktivitäten, Saunanutzung sowie Gruppenangebote mit Freizeitcharakter, wobei die Regelungen zum Sport (§ 10) entsprechend gelten. Darüberhinausgehende Angebote wie Wellnessangebote sind nicht zulässig, § 8 Abs. 2 Nr. 4.
– Die Nutzung von Wellness- und Kosmetikangeboten sowie die Nutzung eines Hallenbades sind mit der Maßgabe zulässig, dass die gleichzeitige Nutzung nur durch Personen erfolgen darf, die Gäste der jeweiligen Einrichtung nach Absatz 1 sind und denen der Aufenthalt im öffentlichen Raum nach
§ 2 Abs. 1 erlaubt ist sowie dass eine vorherige Reservierung des jeweiligen Nutzungszeitraums erfolgt, § 8 Abs. 2 Nr. 5
– Frühstücksangebote sind auch in Form eines Befehls wieder zulässig, § 8 Abs. 6.
Sport, § 10
Inzidenz über 50
– Die kontaktlose Sportausübung wurde von maximal 5 auf nunmehr 10 teilnehmende Personen aus verschiedenen Hausständen erweitert. Geimpfte und genesene Personen zählen nicht mit. Voraussetzung ist, dass die Sportausübung von einer Trainerin oder einem Trainer angeleitet wird.
(Anm.: Dabei ist nach bisheriger Auslegung des Innenministeriums der Trainerbegriff nicht formal zu verstehen. Insoweit ist kein Trainerschein erforderlich. Es geht vielmehr darum, dass das Training von einer Person angeleitet wird die auch die Einhaltung der Hygieneschutzmaßnahmen mit beaufsichtigt.)
– Die Personenbegrenzung wurde von 40 m² auf 20 m² Person pro Trainingsfläche gelockert, § 10 Abs. 2 Nr. 1.
– Bei kontaktlosem Sport entfällt die Testpflicht nunmehr auch auf ungedeckten Sportanlagen (zuvor nur im Freien), § 10 Abs. 2 Nr. 1 am Ende.
– Beim Training mit mehreren Kindergruppen im Freien bzw. ungedeckten Sportanlagen (zulässig: Gruppen bis 25 Kinder unter 14 Jahre) ist ein ausreichender Abstand mittels Abtrennungen sicherzustellen, § 10 Abs. 2 Nr. 2.
Inzidenz unter 50
– Im Freien und auf allen ungedeckten Sportanlagen: Zulässig sind ist das Training in Gruppen bis maximal 20 Personen nebst einer Trainerin/ Trainer. Geimpfte und genesene Personen zählen nicht mit, § 10 Abs. 5 Nr. 1.
– Gedeckte Sportanlagen, Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen: maximal 10 Personen aus verschiedenen Hausständen. Geimpfte und genesene Personen zählen nicht mit, wenn die Sportausübung von einer Trainerin/einem Trainer angeleitet wird, § 10 Abs. 5 Nr. 2.
– Angeleitetes Kindergruppentraining von bis zu 25 Kindern (bis einschließlich 14 Jahre), § 10 Abs. 5 Nr. 3.
– Beim Trainings- und Wettkampfbetrieb des Profi- und Spitzensports sind bei einer Inzidenz unter 50 im Freien bis 250 Zuschauerinnen und Zuschauer gestattet, § 10 Abs. 7.
Freibäder und Badeseen, § 10 Abs. 3
Die Öffnung von Freibädern und Badesee ist zulässig. Voraussetzung:
– Personenbegrenzung auf 50 % der Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl. (Anmerkung zur Auslegung gem. Aussagen des Gesundheitsministeriums: Besucherzahl eines besucherstarken Tages „vor Corona“)
– Kontakterfassungspflicht
– Die Öffnung von Saunen ist mit der Maßgabe zulässig, dass die Höchstzahl der Personen, die sich innerhalb der Einrichtung aufhalten dürfen, auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt ist. Hier (nur bei den Saunen) gilt die Testpflicht.
– Vorhalten eines Hygienekonzeptes, das insbesondere auch Regelungen zur Nutzung von Umkleiden, Duschen und ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen enthält.
Freizeit, § 11
– Öffnen dürfen nunmehr auch Freizeitparks, Minigolfplätze und ähnliche Einrichtungen im Freien. Es gelten das Abstandsgebot, die Personenbegrenzung, die Maskenpflicht (sofern die Art des jeweiligen Freizeitangebots dies zulässt) sowie die Pflicht zur Kontakterfassung und die Vorausbuchungspflicht.
– Bei den Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen unterliegen neben der bisherigen Schutzmaßnahmen (Abstandspflicht, Maskenpflicht, Kontakterfassung, Testpflicht) nunmehr auch der Personenbegrenzung des § 1 Abs. 7.
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, § 13
Es wird nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die Maskenpflicht im Außenbereich nicht gilt jedoch im Innenbereich, so weiter durch pädagogische Interaktionen im Einzelfall nicht undurchführbar werden. Insgesamt wurde versucht, die Vorgaben zu Maskenpflicht etwas verständlicher zu formulieren.
Hochschulen, außerschulische Bildungsmaßnahmen und Aus-, Fort- und Weiterbildung, § 14
– Bei außerschulischem Musik- und Kunstunterricht gilt die Maskenpflicht nur noch im Innenbereich, § 14 Abs. 6.
– Im Freien ist außerschulischer Musik- und Kunstunterricht in Gruppen von bis zu 25 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Lehrerin oder einem Lehrer zulässig, § 14 Abs. 6 S. 3.
– Bei einer Inzidenz unter 50 kann Musik- und Kunstunterricht in Gruppen bis zu 20 Personen im Freien ausgeübt werden. Geimpfte und Genesene zählen nicht mit, § 14 Abs. 6.
– Ebenso ist bei einer Inzidenz unter 50 Musik- und Kunstunterricht in Gruppen von bis zu 25 Kindern bis einschließlich 14 Jahre im Innenbereich zulässig, § 14 Abs. 6.
Kultur, § 15
Geöffnet werden können nunmehr öffentliche und gewerbliche Kultureinrichtungen, insbesondere
– Kinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen und ähnliche Einrichtungen,
– Zirkusse und ähnliche Einrichtungen
Es gelten das Abstandsgebot (mit Ausnahme für Personen, denen der Aufenthalt im öffentlichen Raum erlaubt ist, sofern die Buchung für die Gruppe gleichzeitig erfolgt), feste Sitzplätze, die verschärfte Maskenpflicht, Kontakterfassungspflicht und im Innenbereich die Testpflicht, § 15 Abs. 1
Zulässig sind maximal 100 Zuschauerinnen und Zuschauer. Bei einer Inzidenz unter 50 sind ist der Betrieb von öffentlichen und gewerblichen Kultureinrichtungen im Freien auch mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern zulässig, § 15 Abs. 2.
– Beim Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur wurde die zulässige Gruppenhöchstzahl im Freien von 5 auf 10 Personen aus verschiedenen Haushalten heraufgesetzt (für Kinder unter 14 sind es 25). Geimpfte und Genesene zählen nicht mit. Die Maskenpflicht besteht dabei nur noch im Innenbereich,
§ 15 Abs. 3.
– Bei einer Inzidenz unter 50 beträgt im Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur im Freien die zulässige Gruppenhöchstzahl 20 Personen; im Innenbereich sind 10 Personen zulässig. Geimpfte und Genesen erzählen jeweils nicht mit. Während des gesamten Probenbetriebs gilt das Abstandsgebot
sowie im Innenbereich die Testpflicht; § 15 Abs. 4.
Unter nachfolgendem Link können die jeweils aktuellen Inzidenzwerte aus Rheinland-Pfalz abgerufen werden:
https://lua.rlp.de/fileadmin/lua/Downloads/Corona/Listen/Inzidenzen_Corona_RLP.xlsx
Leiter Fachbereich IV – Bürgerdienste