Neue Allgemeinverfügung / Sitzungsniederschrift 19.02.2021
Beigefügt leiten wir Ihnen zur allgemeinen Info die neue Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Altenkirchen vom 26.03.2021 weiter, die ab Heute (Sonntag), den 28.03.2021 in Kraft tritt und bis einschließlich 11.04.2021 im Landkreis Altenkirchen zu beachten ist.
Die Allgemeinverfügung ist in einigen Teilen wie folgt geändert bzw. ergänzt worden:
Ø Neue Regelung zu Nr. 3: Abweichend von § 3 Abs. 1 18. CoBeLVO sind Gottesdienste mit der Maßgabe zulässig, dass die Höchstzahl an Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmern eine Person pro 20 qm, höchstens jedoch 50 Personen beträgt. Versammlungen der Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Selbstorganisation und Rechtsetzung sind in Präsenzform untersagt.
Ø Die Ausnahmeregelung nach Nr. 4 Buchstabe „c“ gelten nicht mehr für folgende gewerbliche Einrichtungen:
– Buchhandlungen
– Baumärkte
– Blumenfachgeschäfte
– Gärtnereien
– Gartenbaubetriebe
– Gartenbaumärkte
Ø Nach Nr. 5 obliegen den Friseuren neben der Einhaltung der vorherigen Schutz- und Hygienevorgaben zusätzlich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 Satz 1 der 18. CoBeLVO.
Ø Ergänzende Regelung nach Nr. 7: Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen sind geschlossen zu halten.
Ø Ergänzende Regelung nach Nr. 9: Testpflicht in Fahrschulen bei Präsenzunterricht und Fahrsicherheitstraining gemäß § 14 Abs. 4 Nrn. 1-3 der 18. CoBeLVO.
Ø Ergänzende Regelung nach Nr. 10: Testpflicht für außerschulischen Musik- und Kunstunterricht im Einzelunterricht. Der außerschulische Musik- und Kunstunterricht in Gruppen ist untersagt.
Ø Als ergänzende Ausnahme zu den Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen nach Nr. 15 Buchstabe „j“ gilt:
– der Besuch der nach § 3 (18. CoBeLVO) zulässigen Gottesdienste von Religions- und Glaubensgemeinschaften vom 01. April bis 05. April 2021
Ø Zusätzliche Regelung Nr. 17: Bei Fahrten in einem privaten Kraftfahrzeug, in dem sich Personen aus verschiedenen Hausständen befinden, gilt für die Mitfahrer die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4
- CoBeLVO mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist.
Diese Verpflichtung gilt nicht für den Fahrer des Kraftfahrzeugs.