26. CoBeLVO zur Kenntnis
beigefügt leiten wir Ihnen die neue Landesverordnung (26. CoBeLVO) zur allgemeinen Info weiter. Die neue 26. CoBeLVO tritt ab Sonntag, den 12. Sept. 2021 in Kraft und hat eine Gültigkeit bis einschließlich 10. Oktober 2021.
Was gilt ab 12. September 2021?
Einführung von Leitindikatoren
Ab dem 12. September 2021 wird mit Inkrafttreten der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung ein neues System zur Bewertung des Infektionsgeschehens eingeführt. Mit Blick auf die steigenden Impfquoten ist die „Sieben-Tage-Inzidenz“ nicht mehr allein maßgeblich. Es wird nun drei Leitindikatoren geben, anhand derer ein differenzierter Blick auf die epidemiologische Lage gelingt und darauf beruhend verhältnismäßige Maßnahmen ergriffen werden können.
Der Leitindikator „Sieben-Tage-Inzidenz“ gibt an, wie schnell sich das Virus verbreitet. Unter „Sieben-Tage-Inzidenz“ wird die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt verstanden.
Der Leitindikator „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ zeigt an, wie viele Schwererkrankte innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen neu stationär aufgenommen wurden. Der Leitindikator „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ misst die Anzahl der neu aufgenommenen Hospitalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner im Durchschnitt der letzten sieben Tagen bezogen auf ein Versorgungsgebiet gemäß Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019 bis 2025.
Der Leitindikator „Anteil Intensivbetten“ misst die Belastung des Gesundheitswesens. Er bestimmt sich nach dem prozentualen Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz.
Die aktuellen Werte der Leitindikatoren „Sieben-Tage-Inzidenz, „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ und „Anteil Intensivbetten“ werden auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamts Rheinland-Pfalz (www.lua.rlp.de) veröffentlicht.
Einführung von Warnstufen
Überschreiten in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Werktagen (ohne Unterbrechung durch Sonn- und Feiertage) mindestens zwei der drei Leitindikatoren einen der nachfolgenden Wertebereiche, gilt ab dem übernächsten Tag eine Warnstufe nach der folgenden Übersicht.
Die Warnstufe wird zurückgestuft, wenn mindestens zwei der drei Leitindikatoren an drei aufeinanderfolgenden Werktagen die entsprechenden Wertebereiche wieder unterschreiten. Die jeweilige Warnstufe gilt ab dem übernächsten Tag nach dem Dreitagesabschnitt.
Hierbei ist es unerheblich, welche beiden Indikatoren während des Dreitagesabschnitts überschritten bzw. unterschritten sind, auch ein Wechsel zwischen einzelnen überschrittenen bzw. unterschrittenen Indikatoren während des Dreitagesabschnitts ist unbeachtlich.
Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt geben den Zeitpunkt, ab dem die jeweilige Warnstufe gilt, öffentlich bekannt.
Zur Ermittlung des Dreitagesabschnitts werden die drei unmittelbar vor dem 12. September 2021 liegenden Werktage mitgezählt. Haben also beispielsweise in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt mindestens zwei der drei Leitindikatoren vom 9. bis 11. September 2021 den Wertebereich für die Warnstufe 2 erreicht, gilt diese ab dem übernächsten Tag, also dem 13. September 2021.
Bei Feststellung der Warnstufe 2 und 3 gelten insbesondere für Zusammenkünfte und Veranstaltungen, aber auch für die Gastronomie und den Sport verschärfte Regelungen. Verschärfungen, die allein an das Überschreiten einer bestimmten 7-Tage-Inzidenz anknüpfen, gibt es nicht mehr.
Kinder bis 11 Jahre und Jugendliche
Für Kinder bis einschließlich 11 Jahre oder Schülerinnen und Schüler besteht keine Testpflicht. Kinder bis einschließlich 11 Jahre sind geimpften und genesenen Personen gleichgestellt.
Kontaktbeschränkungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen
Warnstufe 1 | Warnstufe 2 | Warnstufe 3 | |
Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum | 25 Personen (geimpfte Personen, genesene Personen und Kindern bis einschließlich 11 Jahre werden nicht mitgezählt) | 10 Personen (geimpfte Personen, genesene Personen und Kindern bis einschließlich 11 Jahre werden nicht mitgezählt) | 5 Personen (geimpfte Personen, genesene Personen und Kindern bis einschließlich 11 Jahre werden nicht mitgezählt) |
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen | 250 nicht-immunisierte Personen, dazu unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre | 100 nicht-immunisierte Personen dazu unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre | 50 nicht-immunisierte Personen dazu unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen bis einschließlich 11 Jahre |
Veranstaltungen im Freien | 1.000 nicht-immunisierte Personen (bei festem Platz) oder 500 nicht-immunisierte Personen (ohne festem Platz) daneben geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre bis zu insgesamt 25.000 Personen | 400 nicht-immunisierte Personen (bei festem Platz) oder 200 nicht-immunisierte Personen (ohne festem Platz) daneben geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre bis zu insgesamt 25.000 Personen | 200 nicht-immunisierte Personen (bei festem Platz) oder 100 nicht-immunisierte Personen (ohne festem Platz) daneben geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre bis zu insgesamt 25.000 Personen |
Sport (Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport im Innen- und Außenbereich) | maximal 25 nicht-immunisierte Personen dazu unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre | maximal 10 nicht-immunisierte Personen dazu unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre | maximal 5 nicht-immunisierte Personen dazu unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre |
Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht (im Innen- und Außenbereich) | maximal 25 nicht-immunisierte Personen daneben unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre | maximal 10 nicht-immunisierte Personen daneben unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre | maximal 5 nicht-immunisierte Personen daneben unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre |
Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur | maximal 25 nicht-immunisierte Personen daneben unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre | maximal 10 nicht-immunisierte Personen daneben unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre | maximal 5 nicht-immunisierte Personen daneben unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre |
Es ergeben sich je nach Art der Zusammenkunft oder Veranstaltung verschiedene Schutzmaßnahmen.
Testpflicht für Beschäftigte nach längerer Urlaubsabwesenheit
Für Beschäftigte, die länger als fünf Werktage hintereinander (wobei Sonn- und Feiertage die Zählung nicht unterbrechen) aufgrund von Urlaub oder vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, gilt bei Arbeitsantritt die Testpflicht (siehe „Testpflicht“). Beginnt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Testpflicht am ersten Tag, an dem der Betrieb bzw. jeweilige Einsatzort aufgesucht wird. Für geimpfte Personen und genesene Personen gilt die Testpflicht nicht.
Maskenpflicht
Bei der Maskenpflicht wird nun stets das Tragen eines medizinischen Mundschutzes (OP-Maske) oder einer Maske des Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards vorausgesetzt. Die bisher sogenannte „qualifizierte“ oder „verschärfte“ Maskenpflicht ist nunmehr also der Regelfall.
Freundliche Grüße
Im Auftrag
Armin Schmuck
Leiter Fachbereich IV – Bürgerdienste